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Seit Erlass der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (kurz: ZMediatAusbV) im August 2016 ist geregelt, was die Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung „zertifizierte/r Mediator*in“ sind – und dass der Vorgang dieser Zertifizierung nicht den damit traditionell verbundenen Erwartungen einer Prüfung dieser Voraussetzungen durch unabhängige Dritte entspricht. Denn eingeführt wurde eine sogenannte „Selbstzertifizierung“: Mediator*innen, die die Bezeichnung führen möchten, prüfen selbst, ob die Voraussetzungen vorliegen – und entscheiden auch selbst, ob sie berechtigt sind, den Titel zu führen. Dies wurde – aus meiner Sicht zu Recht – scharf kritisiert; Peter Röthemeyer brachte es am treffendsten und schärfsten auf den Punkt, als er den Begriff der „Zertifizierungsfiktion“ prägte1. Für die meisten Mediationsparteien oder Mediationsinteressierten werden diese Feinheiten kaum zu durchschauen sein (siehe dazu meinen Blogbeitrag zur „Mogelpackung für Konfliktprofis“).
Seit dem 1. September 2017 können Mediatorinnen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, die Bezeichnung „zertifizierte Mediatorin“ führen. Der Gesetzgeber hat mit dem seit 2012 geltenden Mediationsgesetz und der nun in Kraft tretenden Verordnung, die die Aus- und Fortbildung regelt, diese Bezeichnung geschaffen.
Der Fluch des Erfolgs: Das Dilemma der sozial erwünschten Teilnahme an einer Mediation
Die wachsende Bekanntheit und Akzeptanz von Mediation können – so scheint es mir mit Blick auf einige meiner Auftragsklärungen der letzten Zeit – für uns Mediatoren paradoxerweise neue Hürden bereithalten. Mediation hat, insbesondere in Unternehmen, mittlerweile einen derart guten Ruf, dass es bisweilen für die Parteien in einem Konflikt nicht mehr opportun erscheint, ehrlich zu sagen, wenn sie nicht zu einer Mediation bereit sind oder es nicht für das geeignete Verfahren halten.
"Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden."
Klar und deutlich schreibt der Gesetzgeber hier vor, dass wir als Mediatoren in einem Streitfall nicht für nur eine Konfliktpartei tätig sein dürfen – weder davor, während, noch nach der Mediation. Die Allparteilichkeit wurde vom Gesetzgeber als hohes Gut der Mediation festgeschrieben. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Kollegen, mit denen man berufliche direkt verbunden ist, wie beispielweise in einer Bürogemeinschaft.
Die Ambivalenz des Begriffs Mediation oder: Wenn nicht drauf stehen darf, was drin ist...
Mediatoren kennen die Situation nur zu gut: Gefragt, was sie beruflich machen, antworten sie „Mediation“. Und schauen dann ganz genau hin, wie ihr Gegenüber reagiert: Kennt mein Gegenüber diesen Begriff? Und kann er ihn einigermaßen treffsicher mit Leben füllen? Oder liegt die in vielen Anekdoten verbriefte Verwechslung mit „Meditation“ vor, die sogleich zu korrigieren wäre? Rasch wird ein erklärendes „Ich beschäftige mich mit der Klärung von Konflikten“ oder „Das heißt, ich unterstütze Menschen in Konflikten dabei, selbstverantwortlich eine interessengerechte Lösung zu entwickeln“ hinzugefügt.