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Wir wissen nach wie vor wenig über die Zahl der in Deutschland real durchgeführten Mediationen. Nur punktuell liegen systematische Erhebungen vor – etwa für den Bereich der güterichterlichen Mediation oder von einzelnen Unternehmen. Bezüglich der Effekte von Mediationsausbildungen ist nicht nur im deutschsprachigen Raum, sondern auch international eine erhebliche Forschungslücke zu konstatieren.

"Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden." 

§3, Absatz 3, MediationsG

Klar und deutlich schreibt der Gesetzgeber hier vor, dass wir als Mediatoren in einem Streitfall nicht für nur eine Konfliktpartei tätig sein dürfen – weder davor, während, noch nach der Mediation. Die Allparteilichkeit wurde vom Gesetzgeber als hohes Gut der Mediation festgeschrieben. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Kollegen, mit denen man berufliche direkt verbunden ist, wie beispielweise in einer Bürogemeinschaft.